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  • Aufsichtsratsvergütung - Steuerliche Behandlung

    Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrats neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Stehen die Büroräume und -kräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, so kann i.d.R. angenommen werden, dass keine steuerpflichtige Vergütung vorliegt, sondern damit nur die technischen Voraussetzungen für die Tätigkeitsausübung geschaffen werden. Werden dagegen die Räume und das Personal außerhalb des Gebäudes und insbesondere in der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds etwa der eigenen Kanzlei zur Verfügung gestellt, so liegt darin grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung, die den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen ist. Die Prüfung, inwieweit der Vergütung Betriebsausgaben des Aufsichtsratsmitglieds gegenüberstehen, wird bei seiner Veranlagung vorgenommen.  

     

    Steht dem Aufsichtsratsmitglied ein Kfz nur auf Abruf für Fahrten zur Verfügung, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen, so wird man hierin regelmäßig keine steuerpflichtige Vergütung sehen können, weil in diesem Fall nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsrats-tätigkeit geschaffen werden. Steht ihm aber ein Kfz ständig zur freien Verfügung, so ist darin eine zusätzliche Vergütung anzunehmen Die Umstände des Einzelfalles können jedoch eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen (OFD Magdeburg 3.8.11, S 2248 - 15 - St 213).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 117 | ID 151647