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§ 2 EStG - Mindeststeuer wohl in Teilen nicht verfassungsgemäß
Der BFH hält den eingeschränkten Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsarten zwischen 1999 und 2003 nach § 2 Abs. 3 EStG wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit für verfassungswidrig und hat die Entscheidung des BVerfG eingeholt. Die Vorschrift verwendet sprachlich kaum abgrenzbare, teilweise sogar unzutreffende, unvollständige und irreführende Gesetzesbegriffe. Sie dürfe daher nicht angewandt werden. Nicht entschieden wurde hingegen die Frage, ob die Mindeststeuer gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Eigentumsgarantie, Handlungsfreiheit und der Steuerfreistellung des Existenzminimums verstößt. Hierzu sind noch mehrere Revisionen (XI R 54/05, IX R 42/05, XI R 63/05, XI R 60/05, XI R 16/06, XI R 17/06, XI R 25/06, XI R 35/06) beim BFH anhängig. Bescheide für 1999 bis 2003 sind offenzuhalten. Die Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung in allen anhängigen Verfahren. Sollte die Vorschrift gegen die Normenklarheit verstoßen, würde sie auch nicht bei Verlustzuweisungen und anderen „unechten“ negativen Einkünften wirken. Ab 2004 wurde die Regelung aufgehoben.
OFD Münster 21.8.07, Aktualisierung Kurzinfo ESt Nr. 28/2003
BFH 6.9.06, XI R 26/04, BStBl II 07, 167, beim BVerfG unter 2 BvL 59/06
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