Ausgewählte Einspruchshinweise
Hinweis der Redaktion
Diese und weitere ausgewählte Einspruchshinweise finden Sie auch online unter der Abruf-Nr. 121707. Rufen Sie dazu einfach unsere Homepage (astw.iww.de) auf und geben Sie die sechsstellige Abruf-Nr. in das Eingabefeld oben rechts ein. |
Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens
Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes, wenn
- wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,
- die Steuer zu diesem Punkt nicht vorläufig festgesetzt wurde und
- sich in der Einspruchsbegründung ausdrücklich auf das Musterverfahren gestützt wird.
Der Einspruchsführer muss die strittige Rechtsfrage benennen und darauf hinweisen, dass hierzu ein Verfahren anhängig ist (AEAO zu § 363). Kann das FA das Musterverfahren nicht finden, wird ein Nachweis über die Anhängigkeit verlangt, z.B. durch Nennung der Fundstelle in der Fachliteratur.
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