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  • Ausgewählte Einspruchshinweise

    Hinweis der Redaktion

    Diese und weitere ausgewählte Einspruchshinweise finden Sie auch online unter der Abruf-Nr. 121707. Rufen Sie dazu einfach unsere Homepage (astw.iww.de) auf und geben Sie die sechsstellige Abruf-Nr. in das Eingabefeld oben rechts ein.  

     

    Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens

     

    Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes, wenn  

    • wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,
    • die Steuer zu diesem Punkt nicht vorläufig festgesetzt wurde und
    • sich in der Einspruchsbegründung ausdrücklich auf das Musterverfahren gestützt wird.

     

    Der Einspruchsführer muss die strittige Rechtsfrage benennen und darauf hinweisen, dass hierzu ein Verfahren anhängig ist (AEAO zu § 363). Kann das FA das Musterverfahren nicht finden, wird ein Nachweis über die Anhängigkeit verlangt, z.B. durch Nennung der Fundstelle in der Fachliteratur.