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  • Ausgewählte Einspruchshinweise

    • Hinweis der Redaktion

    Diese und weitere ausgewählte Einspruchshinweise finden Sie auch online unter der Abruf-Nr. 123719. Rufen Sie dazu einfach unsere Homepage (astw.iww.de) auf und geben Sie die sechsstellige Abruf-Nr. in das Eingabefeld ein. Die ausgewählten Einspruchshinweise werden monatlich aktualisiert.

    Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens

    Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes, wenn

    • wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,