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  • Auslandsanlage - Vorsicht bei geschlossenen Immobilienfonds aus Großbritannien

    Anbieter britischer Immobilienfonds werben in der Regel mit dem Vorteil für deutsche Beteiligte, dass die erzielten Erträge bis zu gewissen Höhen steuerfrei bleiben. Das stimmt auch grundsätzlich, da ein jährlicher Freibetrag von umgerechnet rund 7.300 EUR (5.035 GBP) und bei über 65-jährigen von rund 10.700 EUR (7.280 GBP) genutzt werden kann und darüber hinaus nur ein moderater Eingangssteuersatz von 10 v.H. zur Anwendung kommt. Die Einkünfte werden im Inland lediglich über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erfasst. Beteiligen sich Ehegatten nun getrennt an einem solchen geschlossenen Fonds, können sie bei einer angenommenen Rendite von 7 v.H. Beteiligungshöhen von bis zu 200.000 EUR nahezu steuerfrei stellen.  

     

    Diese positive steuerliche Sichtweise gilt aber nicht bei der späteren Veräußerung der Immobilie, die zumeist in London liegt. Zwar verzichtet Großbritannien bei beschränkt Steuerpflichtigen auf die Steuererhebung der realisierten Grundstücksgewinne. Jedoch bleibt vielfach unbeachtet, dass hier eine Sonderregelung im DBA mit dem Vereinigten Königreich greift. Gemäß Art. 18 Abs. 2a DBA Großbritannien und Nordirland sind diese Gewinne im Inland nur freigestellt, wenn die Einkünfte im Lageland steuerpflichtig sind. Durch diese so genannte Subjekt-to-Tax-Clause erhält damit Deutschland das Besteuerungsrecht wieder zurück.  

     

    Das war bislang kaum von Bedeutung, da Immobilien meist erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG verkauft wurden. Sollte diese Frist aber wie geplant 2008 fallen, wären die Gewinne wie heimische Verkäufe steuerpflichtig. Das würde die derzeit prognostizierte Rendite drastisch mindern. Hiervon könnten besonders Anleger betroffen sein, die jetzt oder in Kürze einem britischen Immobilienfonds beitreten wollen. Die gleichen Nachteile ergeben sich auch, wenn Anleger ihre Fondsanteile verkaufen, was einer Immobilienveräußerung gleichgestellt ist.