Auslandserträge - Anrechnung der Quellensteuer mit DBA-Staaten auf die Abgeltungsteuer
Seit 2009 wird auf Zinsen und Dividenden in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen. Nachfolgend erhalten Sie Hinweise für die Anrechnung in Hinsicht auf unbeschränkt steuerpflichtige Sparer (Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in Deutschland), die Dividenden oder Zinsen aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat (OFD Frankfurt 1.8.12, S 2293 AA - 107 - St 513). Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die
- festgesetzt und gezahlt worden ist und
- im Quellenstaat - nach nationalem Recht oder DBA - nicht als Ermäßigung geltend gemacht werden kann (§§ 43a Abs. 3, 32d Abs. 5 EStG).
Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen DBA Vereinbarungen getroffen, die ausnahmsweise die Anrechnung gestatten, obwohl der Quellenstaat keine oder eine niedrigere Quellensteuer erhebt (fiktive Anrechnung). Soweit die Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer generell gewährt wird, ist sie also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen abhängig. Maßgebend sind immer die Vorschriften des deutschen EStG, die DBA und das jeweilige nationale Recht des ausländischen Quellenstaats. Zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer siehe BMF 22.12.09, BStBl I 10, 94 mit Änderungen durch BMF 16.11.10, BStBl I 10, 1305 mit Hinweisen in Rz. 201 bis 211 zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer.
Praxishinweis: Es wird nicht beanstandet, wenn die sich aus den Übersichten zum 1.1. gegenüber der Vorjahresübersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1.7.2012 durch die Kreditinstitute berücksichtigt werden (BMF 15.11.11, IV C 1 - S 2406/10/10001: 002, BStBl I 11, 1113). Zur Übersicht zum Stand 1.1.2012 siehe auf den Seiten des BZSt: |
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