AuslInvestmG - Pauschalsteuer auf schwarze Fonds ist EU-widrig
Erfüllen ausländische Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten nicht, unterlagen die Erträge dieser schwarzen Fonds über § 18 AuslInvestmG bisher einer pauschalen und zumeist deutlich überhöhten Besteuerung. Selbst bei Kursverlusten mussten fiktive Gewinne als Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Diese Regelung stuft der BFH als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ein, die im Verhältnis zu anderen EU-Staaten und auch Drittländern rechtswidrig ist. Solche schwarzen Fonds müssen daher wie inländische Anteile behandelt werden. Der BFH hält dies für so eindeutig, dass keine Vorlage an den EuGH erfolgen musste.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts vor nationalen Vorschriften dürfen die Finanzbehörden die diskriminierenden Regelungen nicht mehr anwenden. Anleger können in offenen Fällen also noch eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus solchen Auslandsfonds erreichen. Das gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003. Ab 2004 ist es über das neu eingeführte InvStG zu einer Angleichung von in- und ausländischen Fonds gekommen. Nunmehr werden nicht registrierte Fonds ohne Einhaltung ihrer Nachweis- und Veröffentlichungspflichten als intransparent eingestuft unabhängig vom Sitzland der Fondsgesellschaft. Auslandsfonds werden somit nicht mehr benachteiligt.
Nach den diskriminierenden Regelungen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG waren 90 % der Differenz zwischen dem Fondskurs am Jahresende und dem zu Jahresbeginn als Kapitaleinnahme zu berücksichtigen. Bei einem negativen Ergebnis waren mindestens 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Preises anzusetzen. Das galt auch in Verlustjahren oder wenn die Spekulationsfrist längst abgelaufen war, während im Vergleich hierzu bei weißen Fonds überhaupt keine Kursgewinnbesteuerung erfolgte.
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