Bankgeheimnis - Neue Mitwirkungspflichten und aktuelle Tendenzen
Der Kampf gegen Länder, die Auskünfte an Steuerbehörden verweigern, scheint erfolgreich zu verlaufen und löst eine Welle von Öffnungstendenzen beim Bankgeheimnis aus. Der BFH hingegen bekräftigt die inländische Regelung des § 30a Abs. 3 AO, wonach bei einer Bankenprüfung generell keine Kontrollmitteilungen auszustellen sind.
Kampf gegen Steueroasen
Mehrere Staaten haben sich jetzt bereit erklärt, die OECD-Standards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu übernehmen und beim Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe an Behörden anderer Länder zu leisten. Hintergrund ist offensichtlich, nicht auf einer schwarzen Liste der unkooperativen Regionen zu landen. Diese plant auch der aktualisierte Referentenentwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, der im Vergleich zum Vorentwurf (s. AStW 09, 154) noch einmal überarbeitet wurde und nun Erleichterungen aufweist, um Verstößen gegen Völker- und EU-Recht sowie dem Grundgesetz aus dem Weg zu gehen. Allerdings ist noch nicht absehbar, ob das politisch umstrittene Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten wird, zumal die erwünschte Reaktion aus den ins Visier geratenen Steueroasen schneller als erwartet eingesetzt hat.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, den zuvor geplanten generellen Verdacht bei Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen in eine allgemeine Mitwirkungs- und Nachweispflicht umzuwandeln. Sofern diese Pflichten nicht erfüllt werden, drohen Sanktionen und neue Prüfungsrechte der Finanzämter. Damit haben es die Betroffenen selbst in der Hand, durch eigene Auskünfte negativen Steuerfolgen aus dem Weg zu gehen. Geblieben ist jedoch die Möglichkeit der Bundesregierung, bei wenig kooperativen Staaten im Wege einer Rechtsverordnung die Anwendung steuerlich günstiger Regelungen von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lediglich die Ausweitungen bei Betriebsprüfungen und Aufbewahrungspflichten für Überschusseinkünfte sollen erst ab 2010 gelten. Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem betroffenen Gebiet soll der Steuerpflichtige nach Aufforderung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Anders als im Referentenentwurf reichen hierzu keine allgemeinen Erfahrungen, sondern es müssen bereits erkennbare Anhaltspunkte vorliegen.
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