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  • Basiszinssatz – Auswirkung der halbjährlichen Anpassung

    Zum 1.7.2007 wird, wie alle sechs Monate wieder, ein neuer Basiszins berechnet, der dann bis zum Jahresende maßgebend ist. Nach § 288 BGBkönnen Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern mit 5 v.H. und gegenüber Unternehmern mit 8 v.H. Aufschlag auf den Basissatz berechnet werden. Maßgebend ist der Zeitraum, indem sich der Schuldner in Verzug befand. Somit können verschiedene Sätze für einen Zeitraum in Betracht kommen. Die Berechnung erleichtert ein Modul im Internet unter www.basiszinssatz.de. Dort lassen sich nicht nur die Verzugszinsen auf Tastendruck berechnen, es gibt auch noch weitere nützliche Hinweise zum Umgang mit diesem von der Bundesbank festgestellten Referenzwert. 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 430 | ID 113205