Bayerisches LfSt - Bauleistereigenschaft von Bauträgern nach § 13b UStG
Gemäß § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG wird der Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, Steuerschuldner. Dies gilt nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG jedoch nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt.
Das BMF (16.10.09, IV B 9 - S 7279/0; 11.3.10, IV D 3 - S 7279/09/10006) hat hierzu Stellung genommen und eine Änderung der Verwaltungsauffassung gegenüber den UStR herbeigeführt. Zur Verdeutlichung weist das Bayerische LfSt auf die folgenden Beispiele hin:
Beispiel 1: Grundstückshändler G erwirbt und verkauft Grundstücke. Um sie besser auf dem Markt anbieten zu können, lässt er bereits vor dem Verkauf kleinere Bauleistungen durch den Subunternehmer A durchführen.
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