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  • Bayerisches LfSt - Umsatzsteuerliche Regeln beim Urlaub auf dem Bauernhof

    Bieten pauschalierende Land- und Forstwirte einen Urlaub auf dem Bauernhof an, ist zu beachten, dass diese Beherbergungsumsätze seit 2007 nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Vielmehr sind die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden.  

     

    Die kurzfristige Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen dient nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und ist auch nicht nach § 4 Nr. 12 S. 1a UStG steuerbefreit. Will sich der pauschalierende Land- und Forstwirt die Aufzeichnungen der nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuern ersparen, kann er, sofern er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Durchschnittssätze i.S. des § 23 UStG i.V.m. §§ 69 und 70 UStDV erfüllt, für die Gästevermietung einen Antrag auf Anwendung des Durchschnittssatzes für Fremdenheime und Pensionen in Höhe von 6,7 % stellen. Für die Vermietung von Ferienwohnungen scheidet die Anwendung des Durchschnittssatzes aber grundsätzlich aus, weil sie regelmäßig keine Verpflegung umfasst und der Durchschnittssatz auf Unterkünfte mit Verpflegung beschränkt ist. Damit sind für reine Vermietungsleistungen die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge immer nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln.  

     

    Die Besteuerung der Beherbergungsumsätze und sonstigen Dienstleistungen wird als Prüffeld für die Umsatzsteuer im Veranlagungszeitraum 2009 aufgenommen. Ergeben sich aus der Einkommensteuererklärung Anhaltspunkte für derartige Tätigkeiten (z.B. Angaben in den Anlagen L oder V, Ausweis in einer Gewinnermittlung), ohne dass die Regelbesteuerung für die Dienstleistungen durchgeführt wurde, ist der genaue Sachverhalt aufzuklären.