Berufsrecht - Steuerberater muss nicht auf Kirchenaustritt hinweisen
Laut einem Urteil des OLG Köln vom 24.02.05 hat ein Steuerberater nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und der damit verbundenen Steuerersparnis hinzuweisen. Im Streitfall hatte der beklagte Steuerberater seine Mandanten im Zusammenhang mit einer geplanten Gewinnausschüttung nicht auf die damit verbundene Kirchensteuerbelastung und die Möglichkeit des Kirchenaustritts zum Steuersparen hingewiesen.
Laut OLG findet die Pflicht eines Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen ihre Grenze bei solchen Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. Denn mit der Empfehlung eines Kirchenaustritts würde ein Steuerberater unzulässigerweise in den Entscheidungsbereich des Auftraggebers eindringen, was weder vertrags- noch sachgerecht wäre. Es bleibe allein Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob und aus welchen Gründen er Mitglied in einer Kirche sein will oder nicht.
Eine Pflichtverletzung kann zwar möglicherweise darin bestehen, dass der Steuerberater in der Vergleichsrechnung zu den Steuerauswirkungen der Gewinnausschüttung die hiermit verbundene Kirchensteuerbelastung nicht ausgewiesen hat. Die Mandanten müssten dann aber nachweisen, dass dieses Versäumnis für den Eintritt des Schadens ursächlich war und ansonsten eine andere Lebens-, Glaubens- und Gewissensentscheidung getroffen worden wäre.
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