BilMoG - Alle wesentlichen Änderungen im Überblick
Position | Bisherige Regelung im HGB | Regelung durch BilMoG |
Änderungen zu Buchführungs- und Bilanzierungspflichten | ||
Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Einzelkaufleute | Keine Befreiung möglich
| Umsatzerlöse = 500.000 EUR und
Jahresüberschuss = 50.000 EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren |
Anhebung der Schwellenwerte
Kleine Kapitalgesellschaft Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Große Kapitalgesellschaft Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer |
= 4.015.000 EUR = 8.030.000 EUR durchschnittlich 50/Jahr
= 16.060.000 EUR = 32.120.000 EUR durchschnittlich 250/Jahr
> 16.060.000 EUR > 32.120.000 EUR durchschn. mehr als 250/Jahr oder kapitalmarktorientierte KapG (§ 264d HGB) |
= 4.840.000 EUR = 9.680.000 EUR durchschnittlich 50/Jahr
= 19.250.000 EUR = 38.500.000 EUR durchschnittlich 250/Jahr
> 19.250.000 EUR > 38.500.000 EUR durchschn. mehr als 250/Jahr oder kapitalmarktorientierte KapG (§ 264d HGB) |
Änderungen bei den Bilanzpositionen | ||
Selbst geschaffene immaterielle Vermögens- gegenstände des Anlagevermögens | Aktivierungsverbot | Aktivierungswahlrecht
Bewertung: Entwicklungskosten, Abgrenzungskriterien: vgl. IAS 38.57
Aktivierungsverbot für Forschungskosten, Marken, Drucktitel, |
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| Verlagsrechte, Kundenlisten, vergleichbare imm. VG
Ausschüttungssperre |
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs | Aktivierungswahlrecht |
Aktivierungsverbot
Übergangsvorschrift Wahlrecht zur Fortführung |
Entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert | Aktivierungswahlrecht ND 4 Jahre oder planmäßig | Aktivierungsgebot, AfA über planmäßige ND
Wertaufholungsverbot bei außerplanmäßiger AfA
ND > 5 Jahre = Anhangangabe
Übergangsvorschrift Erstmalig auf nach dem 31.12.09 begonnene Erwerbsvorgänge |
Herstellungskosten | Aktivierungswahlrecht für MGK, FGK und fertigungsbedingte AfA | § 255 Abs. 2 S. 2, Abs. 2a HGB: Aktivierungspflicht für MGK, FGK, fertigungsbedingte AfA Aktivierungsverbot für Forschungskosten
Übergangsvorschrift Erstmalig auf nach dem 31.12.09 begonnene Herstellungsvorgänge |
Verbrauchsfolgeverfahren
| § 256 S. 1 HGB: Wahlrecht für Lifo, Fifo oder sonstige Verbrauchs- folgeverfahren | Wahlrecht Lifo, FiFo, Verbot für sonstige Verbrauchsfolgeverfahren |
Rechnungsabgrenzungsposten a) Zölle und Verbrauchssteuern b) Umsatzsteuer auf Anzahlungen c) Sonstige RAP/Disagio | § 250 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 HGB: Aktivierungswahlrecht | zu a) und b) Aktivierungsverbot
Übergangsvorschrift Wahlrecht: Fortführung oder erfolgsneutrale Einstellung in die Gewinnrücklagen
zu c) Bewertung mit Erfüllungsbetrag |
Bildung von Bewertungseinheiten (Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen) | Einzelbewertungs- grundsatz (jedoch im Rahmen der GoB bereits gängige Praxis) | § 254 HGB: Faktisches Wahlrecht (Einzelbewertung vs. Bewertungseinheit) |
Instandhaltungsrückstellung | Passivierungswahlrecht | Passivierungsverbot
Übergangsvorschrift Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für RS-Beträge, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur |
Aufwandsrückstellung
| Passivierungswahlrecht | Passivierungsverbot
Übergangsvorschrift Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für RS-Beträge, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur |
Verbindlichkeiten | Rückzahlungsbetrag | Erfüllungsbetrag |
Rückstellungen a) Bewertung
| § 253 Abs. 1 S. 2 HGB: Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung am Bilanzstichtag notwendig ist (h.M. Wertverhältnisse am Stichtag) | nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger (künftiger) Erfüllungsbetrag = Einbeziehung von Preis- und Kostensteigerungen |
b) Abzinsung bei Laufzeit > 1 Jahr
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| Laufzeit > 1 Jahr: Abzinsungsgebot, Abzinsung mit laufzeitadäquatem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen 7 Jahre (Zinssätze werden von der Bundesbank mtl. veröffentlicht) |
c) Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen | Regelfall bei Bilanzierung: Analoge Anwendung des steuerlichen Teilwertverfahrens gemäß § 6a EStG in Handels- und Steuerbilanz
Folgen:
| Wichtige Aspekte:
Übergangsvorschrift Wahlrecht zur ratierlichen Ansammlung über 15 Jahre bis zum 31.12.24, bei Wahlrechtsausübung: Anhangsangabe für KapG und Personengesellschaften i.S. von § 264a HGB |
d) Verrechnung von Vermögensgegenständen zur Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen | Saldierungsverbot | Saldierungsgebot
Bewertung mit beizulegendem Zeitwert
Ausschüttungssperre |
Latente Steuern | Passivierungspflicht für passive latente Steuern
Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern, Ausschüttungssperre
| Passivierungspflicht und Aktivierungswahlrecht wurden beibehalten
Zu beachten:
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Steuerrechtliche Ansätze
a) Sonderposten mit Rücklagenanteil
b) Abschreibungen (nicht Investitions- zuschüsse) | §§ 254, 279 Abs. 2 HGB | Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG)
Übergangsvorschrift Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, |
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| Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung oder ergebniswirksame Korrektur |
Sonstige Änderungen von Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen | ||
Wirtschaftliche Zurechnung | Konkretisierung des wirtschaftlichen Eigentums, Anpassung an das Steuerrecht | |
Bewertungs- und Ansatzstetigkeit | beschränkt auf Bewertungsstetigkeit | § 252 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Aufnahme der Ansatzstetigkeit als Bilanzierungsgrundsatz |
Außerplanmäßige Abschreibungen beim Anlagevermögen |
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Außerplanmäßige Abschreibungen beim Umlaufvermögen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum Ausgleich von zukünftigen Wertschwankungen | Wahlrecht
| § 253 Abs. 3 S. 3 HGB a.F.: weggefallen ? Verbot
Übergangsvorschrift Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung oder ergebniswirksame Korrektur |
Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung | Wahlrecht
| § 253 Abs. 4 HGB a.F.: weggefallen ? Verbot
Übergangsvorschrift Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur |
Wertaufholung für vorangegangene außerplanmäßige Abschreibungen | Wertbeibehaltungs- wahlrecht, Ausnahme: § 280 Abs. 1 S. 1 HGB: Kapitalgesellschaften ? Wertaufholungsgebot | Wertaufholungsgebot, Ausnahme § 253 Abs. 5 S. 2 HGB: Wertbeibe- haltungsgebot für entgeltlich erworbenen Geschäfts-/Firmenwert |
Währungsumrechnung | GoB | Devisenkassakurs bei Restlaufzeit < 1 Jahr |
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital | Wahlrecht Aktivierung vor dem AV oder offene Absetzung vom EK (Brutto-/Nettoausweis) |
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Wichtige Änderungen im Bereich Anhang und Lagebericht | ||
Außerbilanzielle Geschäfte | Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und nicht nach § 251 HGB anzugeben sind) | Angaben über Art, Zweck, Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit notwendig für Beurteilung der Finanzlage Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften |
Einfluss steuerrechtlicher Bewertung auf das Ergebnis | aufgehoben | |
Planmäßige Abschreibung des Geschäfts-/Firmenwerts | Gründe für eine planmäßige Abschreibung des entgeltlich erworbenen Firmenwerts | Gründe für ND > 5 Jahre |
Erklärung nach § 161 AktG | ... den Aktionären zugänglich ... | ... öffentlich zugänglich ... |
Derivative Finanzinstrumente |
| Angabepflichten zu Finanzinstrumenten des AV, die über dem beizulegenden Wert bilanziert sind Angabepflichten für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente |
Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen |
| Betroffene Geschäfte:
Gegenstand der Angabe:
Ausnahmen:
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Forschungs- und Entwicklungskosten | Berichterstattung im Lagebericht | Lagebericht + Anhang
Falls Aktivierung: Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag |
Bewertungseinheiten | i.d.R. allgemeine Angaben zu Bewertungsmethoden | § 285 Nr. 23 HGB: Angaben zur Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) |
Pensionsrückstellungen | i.d.R. allgemeine Angaben zu Bewertungsmethoden | Versicherungsmathematisches Verfahren und grundlegende Annahmen der Berechnung |
Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB | Keine Angabepflichten |
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Inanspruchnahme aus Eventualschulden | Sonstige Kaufleute (§ 251 HGB): Haftungsverhältnisse dürfen in einem Betrag angegeben werden
Kapitalgesellschaften (§ 251 i.V.m. § 268 Abs. 7 HGB): Gesonderte Angabe der Haftungsverhältnisse (z.B. erteilte Garantien, Bürgschaften, Aval- kredite) unter Angabe der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten | Sonstige Kaufleute (§ 251 HGB): unverändert
Kapitalgesellschaften (§ 251 i.V.m. §§ 268 Abs. 7, 285 Nr. 27 HGB): Bisherige Angaben plus Angabe der Gründe für Einschätzung des Risikos aus der Inanspruchnahme |
Ausschüttungssperre |
| Aufgegliederter Gesamtbetrag der Ausschüttungssperre (i.S. des § 268 Abs. 8 HGB) |
Latente Steuern | für aktive latente Steuern | Erläuterung der nach § 274 HGB ausgewiesenen Aktiv- und Passiv-Posten (Differenzen, steuerliche Verlustvorträge, Steuersätze) |