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  • BilMoG - Alle wesentlichen Änderungen im Überblick

    Position  

    Bisherige Regelung im HGB  

    Regelung durch BilMoG  

    Änderungen zu Buchführungs- und Bilanzierungspflichten  

    Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Einzelkaufleute  

    Keine Befreiung möglich  

     

    § 241a HGB:  

    Umsatzerlöse = 500.000 EUR  

    und  

     

    Jahresüberschuss = 50.000 EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren  

    Anhebung der Schwellenwerte  

     

    Kleine Kapitalgesellschaft  

    Bilanzsumme  

    Umsatzerlöse  

    Arbeitnehmer  

     

    Mittelgroße Kapitalgesellschaft  

    Bilanzsumme  

    Umsatzerlöse  

    Arbeitnehmer  

     

    Große Kapitalgesellschaft  

    Bilanzsumme  

    Umsatzerlöse  

    Arbeitnehmer  

    § 267 HGB:  

     

     

     

    = 4.015.000 EUR  

    = 8.030.000 EUR  

    durchschnittlich 50/Jahr  

     

     

     

    = 16.060.000 EUR  

    = 32.120.000 EUR  

    durchschnittlich 250/Jahr  

     

     

    > 16.060.000 EUR  

    > 32.120.000 EUR  

    durchschn. mehr als 250/Jahr oder kapitalmarktorientierte KapG (§ 264d HGB)  

    § 267 HGB:  

     

     

     

    = 4.840.000 EUR  

    = 9.680.000 EUR  

    durchschnittlich 50/Jahr  

     

     

     

    = 19.250.000 EUR  

    = 38.500.000 EUR  

    durchschnittlich 250/Jahr  

     

     

    > 19.250.000 EUR  

    > 38.500.000 EUR  

    durchschn. mehr als 250/Jahr oder kapitalmarktorientierte KapG (§ 264d HGB)  

    Änderungen bei den Bilanzpositionen  

    Selbst geschaffene immaterielle Vermögens- gegenstände des Anlagevermögens  

    § 248 Abs. 2 HGB:  

    Aktivierungsverbot  

    Aktivierungswahlrecht  

     

    Bewertung: Entwicklungskosten,  

    Abgrenzungskriterien:  

    vgl. IAS 38.57  

     

    Aktivierungsverbot für Forschungskosten, Marken, Drucktitel,  

     

     

    Verlagsrechte, Kundenlisten, vergleichbare imm. VG  

     

    Ausschüttungssperre  

    Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs  

    § 269 S. 1 und 2 HGB:  

    Aktivierungswahlrecht  

    Aktivierungsverbot  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 67 Abs. 5 EGHGB:  

    Wahlrecht zur Fortführung  

    Entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert  

    § 255 Abs. 4 HGB:  

    Aktivierungswahlrecht  

    ND 4 Jahre oder planmäßig  

    Aktivierungsgebot, AfA über planmäßige ND  

     

    Wertaufholungsverbot bei außerplanmäßiger AfA  

     

    ND > 5 Jahre = Anhangangabe  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 66 Abs. 3 EGHGB:  

    Erstmalig auf nach dem 31.12.09 begonnene Erwerbsvorgänge  

    Herstellungskosten  

    § 255 Abs. 2 S. 3 HGB:  

    Aktivierungswahlrecht für MGK, FGK und fertigungsbedingte AfA  

    § 255 Abs. 2 S. 2, Abs. 2a HGB:  

    Aktivierungspflicht für MGK, FGK, fertigungsbedingte AfA  

    Aktivierungsverbot für Forschungskosten  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 66 Abs. 3 EGHGB:  

    Erstmalig auf nach dem 31.12.09 begonnene Herstellungsvorgänge  

    Verbrauchsfolgeverfahren  

     

    § 256 S. 1 HGB: Wahlrecht für Lifo, Fifo oder sonstige Verbrauchs- folgeverfahren  

    § 256 S. 1 HGB:  

    Wahlrecht Lifo, FiFo, Verbot für sonstige Verbrauchsfolgeverfahren  

    Rechnungsabgrenzungsposten  

    a) Zölle und Verbrauchssteuern  

    b) Umsatzsteuer auf Anzahlungen  

    c) Sonstige RAP/Disagio  

    § 250 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 HGB:  

    Aktivierungswahlrecht  

    zu a) und b)  

    § 250 HGB:  

    Aktivierungsverbot  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 67 Abs. 3 EGHGB:  

    Wahlrecht: Fortführung oder erfolgsneutrale Einstellung in die Gewinnrücklagen  

     

    zu c)  

    § 250 Abs. 3 S. 1 HGB:  

    Bewertung mit Erfüllungsbetrag  

    Bildung von Bewertungseinheiten (Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen)  

    § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB:  

    Einzelbewertungs- grundsatz  

    (jedoch im Rahmen der GoB bereits gängige Praxis)  

    § 254 HGB: Faktisches Wahlrecht (Einzelbewertung vs. Bewertungseinheit)  

    Instandhaltungsrückstellung  

    § 249 Abs. 1 S. 3 HGB:  

    Passivierungswahlrecht  

    § 249 Abs. 1 S. 3 HGB:  

    Passivierungsverbot  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 67 Abs. 3 EGHGB:  

    Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für RS-Beträge, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur  

    Aufwandsrückstellung  

     

    § 249 Abs. 2 HGB:  

    Passivierungswahlrecht  

    § 249 Abs. 2 HGB:  

    Passivierungsverbot  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 67 Abs. 3 EGHGB:  

    Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für RS-Beträge, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur  

    Verbindlichkeiten  

    § 253 Abs. 1 S. 2 HGB:  

    Rückzahlungsbetrag  

    § 253 Abs. 1 S. 2 HGB:  

    Erfüllungsbetrag  

    Rückstellungen  

    a) Bewertung  

     

    § 253 Abs. 1 S. 2 HGB: Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer  

    Beurteilung am Bilanzstichtag notwendig ist (h.M. Wertverhältnisse am Stichtag)  

    § 253 Abs. 1 S. 2 HGB:  

    nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung  

    notwendiger (künftiger) Erfüllungsbetrag = Einbeziehung von Preis- und Kostensteigerungen  

    b) Abzinsung bei Laufzeit > 1 Jahr  

     

     

    § 253 Abs. 2 HGB:  

    Laufzeit > 1 Jahr: Abzinsungsgebot, Abzinsung mit laufzeitadäquatem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen 7 Jahre (Zinssätze werden von der Bundesbank mtl. veröffentlicht)  

    c) Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen  

    Regelfall bei Bilanzierung:  

    Analoge Anwendung des steuerlichen Teilwertverfahrens gemäß § 6a EStG in Handels- und Steuerbilanz  

     

    Folgen:  

     

    • Beginn der Aufwandsverrechnung nach steuerlicher Wartefrist

     

    • keine Berücksichtigung künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen (Stichtagsprinzip)

     

    • Abzinsung mit 6 %

    Wichtige Aspekte:  

    • Berücksichtigung von Gehalts- und Rentensteigerungen
    • Abzinsung mit laufzeitadäquatem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen 7 Jahre (vgl. b), alternativ: pauschale Laufzeit von 15 Jahren möglich ? durchschnittlicher Marktzinssatz mit angenommener Restlaufzeit von 15 Jahren

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 67 Abs. 1, 2 EGHGB:  

    Wahlrecht zur ratierlichen Ansammlung über 15 Jahre bis zum 31.12.24, bei Wahlrechtsausübung: Anhangsangabe für KapG und Personengesellschaften i.S. von § 264a HGB  

    d) Verrechnung von Vermögensgegenständen zur Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen  

    § 246 Abs. 2 HGB:  

    Saldierungsverbot  

    Saldierungsgebot  

     

    Bewertung mit beizulegendem Zeitwert  

     

    • § 268 Abs. 8 HBG:

    Ausschüttungssperre  

    Latente Steuern  

    Passivierungspflicht  

    für passive latente Steuern  

     

    Aktivierungswahlrecht  

    für aktive latente Steuern, Ausschüttungssperre  

     

    • Timing-Konzept (GuV-orientiert)

     

    • keine Einbeziehung quasi-permanenter Differenzen

     

    § 274 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB:  

    Passivierungspflicht und  

    Aktivierungswahlrecht wurden beibehalten  

     

    Zu beachten:  

     

    • Saldierungswahlrecht
    • Temporary-Konzept
    • Einbeziehung quasi-permanenter Differenzen
    • Bewertung mit unternehmensindividuellem Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenzen
    • keine Abzinsung
    • Verlustvorträge sind nur zu berücksichtigen, soweit die Nutzung innerhalb der nächsten fünf Jahre wahrscheinlich ist, Hinweis: Dokumentation zur 5-Jahres-Planung
    • Anhangsangaben erforderlich
    • Einführung von gesonderten Posten im Gliederungs- schema gem. § 266 Abs. 2 HGB „D. Aktive latente Steuern“ bzw. Abs. 3 „E. Passive latente Steuern“

    Steuerrechtliche Ansätze  

     

    a) Sonderposten mit Rücklagenanteil  

     

    b) Abschreibungen (nicht Investitions- zuschüsse)  

    §§ 247 Abs. 3, 273 HGB  

    §§ 254, 279 Abs. 2 HGB  

    Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG)  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 67 Abs. 3, 4 EGHGB:  

    Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen,  

     

     

    Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung oder ergebniswirksame Korrektur  

    Sonstige Änderungen von Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen  

    Wirtschaftliche Zurechnung  

    § 246 Abs. 1 HGB  

    § 246 Abs. 1 S. 2 HGB:  

    Konkretisierung des wirtschaftlichen Eigentums, Anpassung an das Steuerrecht  

    Bewertungs- und Ansatzstetigkeit  

    § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB:  

    beschränkt auf Bewertungsstetigkeit  

    § 252 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m.  

    § 246 Abs. 3 HGB:  

    Aufnahme der Ansatzstetigkeit als Bilanzierungsgrundsatz  

    Außerplanmäßige Abschreibungen beim Anlagevermögen  

    § 253 Abs. 2 S. 3 HGB:  

    • Pflicht bei dauernder Wertminderung
    • Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung, Ausnahme: § 279 Abs. 1 S. 2 HGB: Kapitalgesellschaften ? nur auf Finanzanlagen

    § 253 Abs. 3 S. 3, 4 HGB:  

    • Pflicht bei dauernder Wertminderung
    • Verbot bei vorübergehender Wertminderung (Wegfall Wahlrecht), Ausnahme: § 253 Abs. 3 S. 4 HGB ? Wahlrecht nur für Finanzanlagen

    Außerplanmäßige Abschreibungen beim Umlaufvermögen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum Ausgleich von zukünftigen Wertschwankungen  

    § 253 Abs. 3 S. 3 HGB:  

    Wahlrecht  

     

    § 253 Abs. 3 S. 3 HGB a.F.: weggefallen ? Verbot  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 67 Abs. 4 EGHGB:  

    Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung oder ergebniswirksame Korrektur  

    Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung  

    § 253 Abs. 4 HGB:  

    Wahlrecht  

     

    § 253 Abs. 4 HGB a.F.:  

    weggefallen ? Verbot  

     

    Übergangsvorschrift  

    Art. 67 Abs. 4 EGHGB:  

    Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur  

    Wertaufholung  

    für vorangegangene außerplanmäßige  

    Abschreibungen  

    § 253 Abs. 5 HGB:  

    Wertbeibehaltungs- wahlrecht,  

    Ausnahme: § 280 Abs. 1 S. 1 HGB: Kapitalgesellschaften ? Wertaufholungsgebot  

    § 253 Abs. 5 S. 1 HGB:  

    Wertaufholungsgebot,  

    Ausnahme § 253 Abs. 5 S. 2 HGB: Wertbeibe- haltungsgebot für entgeltlich erworbenen Geschäfts-/Firmenwert  

    Währungsumrechnung  

    GoB  

    § 256a HGB:  

    Devisenkassakurs bei Restlaufzeit < 1 Jahr  

    Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital  

    § 272 Abs. 1 HGB:  

    Wahlrecht  

    Aktivierung vor dem AV oder offene Absetzung vom EK (Brutto-/Nettoausweis)  

    § 272 Abs. 1 HGB:  

    • Nicht eingeforderte Einlagen sind zwingend vom Posten „gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen,
    • der eingeforderte Betrag ist unter den Forderungen auszuweisen

    Wichtige Änderungen im Bereich Anhang und Lagebericht  

    Außerbilanzielle Geschäfte  

    § 285 S.1 Nr. 3 HGB:  

    Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und nicht nach § 251 HGB anzugeben sind)  

    Angaben über Art, Zweck, Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit notwendig für Beurteilung der Finanzlage  

    Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften  

    Einfluss steuerrechtlicher Bewertung auf das Ergebnis  

    § 285 S.1 Nr. 5 HGB  

    aufgehoben  

    Planmäßige Abschreibung des Geschäfts-/Firmenwerts  

    § 285 S. 1 Nr. 13 HGB:  

    Gründe für eine planmäßige Abschreibung des entgeltlich erworbenen Firmenwerts  

    § 285 S. 1 Nr. 13 HGB:  

    Gründe für ND > 5 Jahre  

    Erklärung nach § 161 AktG  

    § 285 S.1 Nr. 16 HGB:  

    ... den Aktionären zugänglich ...  

    § 285 S.1 Nr. 16 HGB:  

    ... öffentlich zugänglich ...  

    Derivative Finanzinstrumente  

    § 285 S. 1 Nr. 18 HGB:  

    • Art und Umfang
    • beizulegender Zeitwert inkl. Bewertungsmethode

    Angabepflichten zu Finanzinstrumenten des AV, die über dem beizulegenden Wert bilanziert sind  

    Angabepflichten für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente  

    Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen  

     

    § 285 Nr. 21 HGB:  

    Betroffene Geschäfte:  

    • wesentlich
    • keine marktüblichen Bedingungen
    • nahestehende Personen/Unternehmen
    • für Beurteilung der Finanzlage erforderlich

     

    Gegenstand der Angabe:  

    • Art der Beziehung
    • Wert der Geschäfte
    • weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind (Zusammenfassung nach Geschäftsarten u.U. möglich)

     

    Ausnahmen:  

    • Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen

     

     

    • Befreiung: 288 Abs. 1, 2 HGB: kleine KapG sowie mittelgroße KapG, die nicht AG sind (mittelgroße AG: Beschränkung auf Geschäfte mit Hauptgesellschafter o. Mitgliedern der Verwaltungsorgane)

    Forschungs- und  

    Entwicklungskosten  

    § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB:  

    Berichterstattung im Lagebericht  

    Lagebericht + Anhang  

    § 285 Nr. 22 HGB:  

     

    Falls Aktivierung: Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf die selbst  

    geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag  

    Bewertungseinheiten  

    § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB:  

    i.d.R. allgemeine Angaben zu Bewertungsmethoden  

    § 285 Nr. 23 HGB: Angaben zur Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB)  

    Pensionsrückstellungen  

    § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB:  

    i.d.R. allgemeine Angaben zu Bewertungsmethoden  

    § 285 Nr. 24 HGB:  

    Versicherungsmathematisches Verfahren und grundlegende Annahmen der Berechnung  

    Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB  

    Keine Angabepflichten  

    § 285 Nr. 25 HGB:  

    • Anschaffungskosten und beizulegender Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände
    • Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden
    • verrechnete Aufwendungen und Erträge

    Inanspruchnahme aus Eventualschulden  

    Sonstige Kaufleute (§ 251 HGB):  

    Haftungsverhältnisse dürfen in einem Betrag angegeben werden  

     

    Kapitalgesellschaften  

    (§ 251 i.V.m. § 268 Abs. 7 HGB): Gesonderte Angabe der Haftungsverhältnisse (z.B. erteilte Garantien, Bürgschaften, Aval- kredite) unter Angabe der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten  

    Sonstige Kaufleute (§ 251 HGB):  

    unverändert  

     

     

     

    Kapitalgesellschaften (§ 251 i.V.m. §§ 268 Abs. 7, 285 Nr. 27 HGB):  

    Bisherige Angaben plus Angabe der Gründe für Einschätzung des Risikos aus der Inanspruchnahme  

    Ausschüttungssperre  

     

    § 285 Nr. 28 HGB:  

    Aufgegliederter Gesamtbetrag der Ausschüttungssperre (i.S. des § 268 Abs. 8 HGB)  

    Latente Steuern  

    § 274 Abs. 2 S. 2 HGB  

    für aktive latente Steuern  

    § 285 Nr. 29 HGB:  

    Erläuterung der nach § 274 HGB ausgewiesenen Aktiv- und Passiv-Posten (Differenzen, steuerliche Verlustvorträge, Steuersätze)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 847 | ID 131495