BMF - Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs
Die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlicher Erzeugnissen unterliegt auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG, wenn die Lieferung nach der Aufgabe des Betriebs erfolgt (BFH 19.11.09, V R 16/08). Das BMF nimmt zu dem Urteil wie folgt Stellung:
- Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des UStG.
- Eine Ausnahme gilt jedoch für nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte. § 24 UStG ist auch zulässig für im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommene Hilfsumsätze, sofern es sich um Lieferungen handelt (z.B. Veräußerung von Anlagegütern sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und der Unternehmer das einzelne Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht für die Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Regelbesteuerung unterliegen. Insoweit entfällt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG.
- Für vor dem 1.7.2010 ausgeführte Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Hilfsumsätze wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwirft. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG ist zu beachten.
(BMF 15.3.10, IV D 2 - S 7410/07/10015)
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