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  • BMF - Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze für die Seeschifffahrt

    Der in A. 145 Abs. 1 UStR 2008 enthaltene Begriff „Betreiber eines Seeschiffes“ ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt auszulegen:  

     

    Unter den Begriff „Betreiber“ fallen sowohl Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. Die Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit unerheblich. Eine Zwischenlagerung von Lieferungsgegenständen i.S. des § 8 Abs. 1 UStG ist ebenfalls unschädlich. Chartervergütungen, die von Linienreedereien geleistet werden, die wiederum Bereederungsverträge mit Reedereien abschließen, sind als Gegenleistung für steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt anzusehen.  

     

    Umsätze, die an von Reedern oder Bereederern beauftragte Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, fallen dagegen als Umsätze auf einer vorausgehenden Handelsstufe nicht unter die Steuerbefreiung.