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  • Bürgerentlastungsgesetz - Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung

    Ab 2010 sind Beiträge für eine existenznotwendige Krankenversorgung als Sonderausgaben in voller Höhe abzugsfähig. Die hierzu veröffentlichte Ermittlungsverordnung der Bundesregierung bestimmt den Teil der begünstigten Prämien. Sofern nur Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen, ist keine tarifbezogene Beitragsaufteilung erforderlich und die geleisteten Beiträge sind in voller Höhe abziehbar.  

     

    Anderenfalls ist eine Beitragsaufteilung vorzunehmen. Die Ermittlung der nicht abziehbaren Beitragsanteile erfolgt durch eine in der Verordnung angegebene Punktezahl. Dabei werden für bestimmte Leistungen Punkte vergeben. Die Summe wird dann in das Verhältnis zu den Punkten gesetzt, die auf nicht begünstigte Angebote entfallen. Dieser Prozentsatz der Beiträge wird dann von den Zahlungen abgezogen. Der danach verbleibende Rest zählt zu den begünstigten Krankenkassenaufwendungen. Um im Neugeschäft angebotene steueroptimierte Versicherungen mit dem Schwerpunkt auf Zusatzleistungen zu verhindern, sind hiervon 99 % der Prämien nicht abzugsfähig.  

     

    Nicht begünstigt sind Leistungsangebote der Krankenkassen,  

    • die einen über die medizinische Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgehenden Versicherungsschutz bieten,
    • für eine Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer,
    • die auf das Einzelzimmer im Krankenhaus entfallen,
    • für die ambulanten Leistungen durch Heilpraktiker,
    • für Zahnersatz oder kieferorthopädische Leistungen und
    • zur Finanzierung des Krankengelds und -tagegelds.