BZSt - Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim Nachweis einer Krankheit für steuerliche Zwecke
Grundsätzlich kann ein Kind, das wegen einer Erkrankung
- nicht bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist,
- seine Berufsausbildung unterbrechen muss oder
- gehindert ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen,
auch während der Erkrankung berücksichtigt werden, sofern diese durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist (DA-FamEStG 63.3.1 Abs. 4, 63.3.4 Abs. 4, 63.3.2.7 Abs. 1). Zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs in den o.g. Fällen bedarf es der Vorlage eines amtsärztlichen Attests. Die Familienkasse entscheidet aufgrund der Vorlage des Attests, ob das Kind weiterhin kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Gesundheitsbehörden, z.B. Gesundheitsämter, gesetzlich verpflichtet sind, auf Verlangen eines Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Atteste oder Bescheinigungen auszustellen. Dies geht aus § 64 EStDV hervor. Zu den steuerlichen Zwecken gehört auch die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Kindergeldanspruchs. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten sind die Kindergeldberechtigten verpflichtet, auf Verlangen der Familienkasse Beweisurkunden vorzulegen, die zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen dienlich sind (§§ 88 ff. AO).
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