Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz regelt ab 2005 erstmals den „grauen Kapitalmarkt“
Das „Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes“ tritt mit seinen wesentlichen Teilen am 1.Juli 2005 in Kraft. Das Gesetz enthält zwei Schwerpunkte: Die Umsetzung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie in deutsches Recht und die Einführung einer Prospektpflicht für die nicht in Wertpapieren verbrieften Anlageformen. Betroffen sind davon insbesondere Medien-, Schiffs-, Immobilien- und Windkraftfonds.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft, ob im Prospekt alle erforderlichen Informationen enthalten sind. Dafür hat sie 20 Tage Zeit. Äußert sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, kann der Vertrieb beginnen.
Von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts sind bestimmte Vermögensanlagen ausgenommen. Hierzu gehören insbesondere Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 EUR nicht übersteigt, oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 EUR je Anleger beträgt.
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