DBA - Keine Pflicht zur Berücksichtigung von ausländischen Mietverlusten
Negative Mieteinkünfte aus dem EU-Ausland unterliegen nach den DBA mit Ausnahme von Finnland und Spanien nur der dortigen Besteuerung und seit 2008 auch nicht mehr dem negativen Progressionsvorbehalt. Dies ist nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Es liegt nämlich kein Verstoß gegen die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn jetzt oder künftig die Möglichkeit besteht, dass die Verluste in dem Staat, dem das Besteuerungsrecht zusteht, berücksichtigt werden können.
Unterliegen die Einkünfte im Lageland der Einkommensteuer und lassen sich alle Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen, so ist es ausreichend, wenn beschränkt Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, in einem Jahr erzielte Verluste mit später anfallenden Überschüssen verrechnen zu können. Dabei ist unerheblich, ob die Verlustberücksichtigung nach ausländischem gegenüber deutschem Steuerrecht von Nachteil ist. Denn laut EuGH ist kein Mitgliedstaat verpflichtet, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Landes zu berücksichtigen und seine Steuervorschriften auf die eines anderen EU-Staates abzustimmen.
Sofern also Hausbesitzer im jeweiligen EU- oder EWR-Ausland Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihrer Immobilie im Rahmen ihrer Besteuerung geltend machen können, ist es aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, dieses Minus bei der Ermittlung des inländischen zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Insoweit greift übrigens auch kein negativer oder positiver Progressionsvorbehalt mehr, der nur noch bei Tatbeständen mit Drittstaatenbezug berücksichtigt wird.
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