Die klassische Form der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht wird ab 2005 niedriger besteuert und ist hinsichtlich der Leistungen noch flexibler als bisher
Bei einer privaten Rentenversicherung wird das Kapital in der Ansparphase durch laufende Beiträge aufgebaut. Anschließend beginnen dann zwischen dem 50. und 75. Lebensjahr lebenslange Rentenzahlungen, die von der Versicherung ganz oder teilweise bis zum Todestag garantiert werden.
Bei der klassischen Form der privaten Rentenversicherung sind die Beiträge - im Gegensatz zur sog. Basisrente (St+W 2005 S.46) - in der Ansparphase steuerlich nicht abzugsfähig, wenn die Versicherung nach dem 1.Januar 2005 neu abgeschlossen wird. Dafür ist die Steuerbelastung dann in der Auszahlungsphase wesentlich niedriger, und das Kapital steht dem Versicherungsnehmer jederzeit frei zur Verfügung. Im Einzelnen werden die Kapitalerträge wie folgt besteuert:
- Für die Erträge aus den angelegten Geldern fallen nur in der Auszahlungsphase Steuern an. Das ist sehr vorteilhaft, weil das Kapital dann viele Jahre lang ohne Steuerabzüge aufgebaut wird.
- In der Auszahlungsphase ist nur der relativ niedrige Ertragsanteil der Renten steuerpflichtig. Bei einem Rentenbeginn im 65. Lebensjahr zählen z.B. nur 18% aller Rentenzahlungen zu den steuerpflichtigen Einkünften (§ 22 EStG). Dieser Prozentsatz bleibt während der gesamten Rentenphase gleich hoch, weil bei der Besteuerung des Ertragsanteils das Alter im Jahr des Rentenbeginns entscheidend ist. Wenn der Versicherungsnehmer am Ende der Ansparphase (nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und nach dem 60. Geburtstag) statt der Rentenzahlungen die Kapitalauszahlung beantragt, werden einmalig 50% aller angefallenen Kapitalerträge besteuert. Die steuerpflichtigen Kapitalerträge werden in diesem Fall als Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe aller Einzahlungen in die Rentenversicherung ermittelt (§ 20 Abs.1 Nr.6 EStG).
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