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  • Durchschnittssatzbesteuerung - Absatz von Spirituosen und zugekauften Produkten

    Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes bestehen Defizite bei der Besteuerung der von Land- und Forstwirten ausgeführten Lieferungen von Spirituosen und von zugekauften landwirtschaftlichen Produkten. Für im Rahmen eines L&F-Betriebs ausgeführte Lieferungen von in der Anlage 2 nicht aufgeführten Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten beträgt die Steuer 19 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Hierzu zählen insbesondere Wein, Obstwein, andere alkoholische Getränke, Traubenmost, Frucht- und Gemüsesäfte (Abschn. 24.2 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Da der Steuersatz von 19 % höher als die Vorsteuerpauschale von 10,7 % ist, ergibt sich eine Zahllast von 8,3 %. Trinkbranntwein (Obstbrand, Tresterbrand, Weinbrand) und Likör zählen zu Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe und unterliegen der Regelbesteuerung. Landwirte haben die abzugsfähige Vorsteuer zu ermitteln. Ein pauschaler Abzug von 10,7 % ist unzulässig.  

     

    Die Durchschnittssätze sind auf Umsätze mit im Rahmen dieses Betriebes erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen anzuwenden. Die Umsätze mit zugekauften Produkten sind selbst dann ausgeschlossen, wenn es sich um typische landwirtschaftliche Produkte handelt (Abschn. 24.2 Abs. 1 UStAE). Die Umsätze können aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden, sofern sie voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 4.000 EUR brutto betragen werden (Abschn. 24.6 Abs. und 2 UStAE). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf die Erhebung der Steuer auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten verzichtet werden. Der Land- und Forstwirt darf dann seinem Abnehmer 19 % in Rechnung stellen und den pauschalen Vorsteuerabzug mit 10,7 % beanspruchen. Die Differenz von 8,3 % wird nicht erhoben. Es handelt sich nicht um einen 4.000 EUR-Freibetrag. Land- und Forstwirte dürfen darüber hinaus keine weiteren Umsätze tätigen und die Vereinfachungsregelung scheidet aus, wenn der Land- und Forstwirt eine Photovoltaikanlage betreibt oder Gebäude steuerpflichtig verpachtet (Bayerisches LfSt 22.8.11, S 7410.1.1-10/3 St33).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 765 | ID 149407