Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte - aktuelle Rechtsentwicklung
Die OFD Münster (16.12.11, S 2230 - 129 - St 23 - 33) listet in einer umfangreichen Verfügung auf, was Land- und Forstwirte für die Veranlagung an gesetzlichen Änderungen und aktueller Rechtsprechung zu beachten haben. Nachfolgend die für die Praxis wichtigen Eckpunkte im Überblick:
- Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist der Steuererklärungen ab 2010 nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres folgt. Bei Erstellung durch steuerberatende Berufe verlängert sich die Frist auf Ende Mai.
- Die Anwendungsregelung zur Änderung der Einkunftsart im Rahmen eines allmählichen Strukturwandels bei Hofladen oder Handelsgeschäft aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung kommt frühestens für das auf 2013/2014 folgende Wirtschaftsjahr in Betracht (BMF 27.5.11, IV D 4 - S 2230/11/10001, BStBl I 11, 561).
- Keine Rücklage nach § 6b EStG auf Forstflächen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zugeteilt worden waren. Die Landabfindung kann nicht als Grundstückserwerb angesehen werden, es tritt keine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen ein und danach keine Anschaffung eines Reinvestitionsgutes. Die erlangten Forstgrundstücke sind zum Teilwert in das Betriebsvermögen zu überführen (BFH 1.7.10, IV R 7/08, BFH/NV 10, 2250).
- Die Ackerprämienberechtigung stellt kein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Eine Verselbstständigung eines in dem Grund und Boden verhafteten wertbildenden Faktors zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erfolgt erst, wenn dieses in den Verkehr gebracht wird, entweder mit der Erteilung einer Genehmigung eines Flächentausches im Rahmen einer Ver- oder Anpachtung oder durch Kauf- oder Erwerbsvertrag (BFH 30.9.10, IV R 28/08, BStBl II 11, 406).
- Wird eine nach dem Jahreswert erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) jährlich geleistet, stellen diese Zahlungen keine als Sonderausgaben abzugsfähige dauernde Last dar. Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht abziehbar, so wird sie es auch nicht dadurch, dass diese zeitlich gestreckt wird (BFH 18.1.11, X R 63/08, BStBl II 11, 680).
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