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  • Erbschaftsteuergesetz: Die mittelbare Grundstücksschenkung zur Reduzierung der Schenkungsteuer nutzen

    Grundstücksschenkungen unterliegen im Regelfall einer wesentlich niedrigeren Schenkungsteuer als die Schenkung der zum Grundstückserwerb erforderlichen Geldmittel. Diese steuerliche Begünstigung setzt nicht voraus, dass der Schenker dem Bedachten ein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich überträgt. Ein Grundstück kann vielmehr auch dadurch - mittelbar - geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt. 

     

    In einem Urteil vom 10.November 2004 hat der Bundesfinanzhof nunmehr unter teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Schenker bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liegt eine Geldschenkung vor. Der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung steht es nicht entgegen, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks war. 

     

    Ein Grundstück kann auch dadurch mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Voraussetzung für die schenkungsteuerlichen Vorteile der mittelbaren Grundstücksschenkung ist in solchen Fällen aber, dass der Bedachte die Übereignung des Grundstücks an sich verlangen muss. 

     

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