ErbStG - Keine AdV trotz Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Der BFH gewährt keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform und folgt damit dem Tenor des FG München als Vorinstanz (s. AStW 10, 40). Zwar sind Bescheide im Regelfall auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Doch in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann dies trotz Vorliegens solcher Zweifel abgelehnt werden, etwa wenn es um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift geht. Hier ist die Gewährung von AdV zwar nicht ausgeschlossen, wie der BFH beispielsweise zum häuslichen Arbeitszimmer oder auch zur Pendlerpauschale entschieden hatte. Doch setzt dies ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus.
Bei der Prüfung ist das Interesse des Antragstellers gegen die öffentlichen Belange abzuwägen. Diese haben in Hinsicht auf die Erbschaftsteuer- reform Vorrang, da die angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ansonsten zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden. Auf der Gegenseite ist der Eingriff beim Steuerpflichtigen als gering einzustufen, wenn ihm keine AdV gewährt wird. Die festgesetzte Steuer liegt nämlich deutlich unter der steuerpflichtigen Bruttozuwendung, sodass die vorläufige Zahlung ohne Weiteres zumutbar ist.
Hinweis: Der BFH brauchte in diesem Beschluss nicht auf die Frage einzugehen, ob das Erbschaftsteuerreformgesetz verfassungsgemäß ist. Hierzu sind beim BVerfG aber bereits drei Verfahren anhängig. Da die Verwaltung Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nicht vorläufig festsetzt, sollten Fälle ab 2009 über ein ruhendes Verfahren offen gehalten werden.
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