ErbStG - Verkehrswertansatz beim Auslandsvermögen verstößt gegen EU-Recht
Nach § 12 Abs. 6 ErbStG, § 31 BewG ist bei ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie ausländischem Grund- und Betriebsvermögen stets der gemeine Wert die Bemessungsgrundlage im Erb- und Schenkungsfall. Liegt der Besitz hingegen im Inland, kommt es im Regelfall zu einem deutlich günstigeren Ansatz über den Steuerwert. Zudem kann bei inländischem Betriebsvermögen über § 13a ErbStG ein Freibetrag und ein Bewertungsabschlag und über § 19a ErbStG eine günstigere Steuerklasse genutzt werden. Diese Regelung verstößt laut EuGH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Bereits der BFH hatte in der Vorabentscheidung ähnliche Zweifel geäußert (s. AStW 06, 564).
Im vorliegenden Fall ging es um geerbtes landwirtschaftliches Vermögen in Frankreich, das mit dem Verkehrswert und ohne Berücksichtigung der Vergünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG erfasst wurde.
Praxishinweise:
- Das Urteil ist bei Zuwendungen mit Auslandsbesitz seit 1996 anwendbar. Das vorherige ErbStG musste sich noch nicht am Gemeinschaftsrecht orientieren.
- Da es mit Ausnahme von Österreich kein DBA mit Steuerfreistellung von unentgeltlichen Zuwendungen gibt, sind alle Vermögensübergaben jenseits der Grenze betroffen.
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