ErbStG - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
Der BFH hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der ab 1.1.2009 geltenden Erbschaftsteuer beizutreten. Im Verfahren muss entscheiden werden,
- ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen in den Steuerklassen II und III verfassungsgemäß ist und
- ob die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 1.1.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil sie es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.
Bedenken bestehen laut BFH im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes an die Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, der vollständigen Verschonung bestimmter Gegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall sowie die Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen. Das betrifft insbesondere § 13b ErbStG, der ausdrücklich auch den Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft in die Vergünstigungen einbezieht.
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