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  • Erstattungszinsen - Zweifel an der rückwirkenden Einordnung als Kapitaleinnahmen

    Gegen den durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, wonach Erstattungszinsen nach § 233a AO Einnahmen aus Kapitalvermögen rückwirkend in allen Fällen sein sollen, werden verfassungsrechtliche Bedenken wie etwa ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erhoben (FG Düsseldorf 5.9.11, 1 V 2325/11 A(E), DStZ 11, 775; FG Münster 27.10.11, 2 V 913/11 E, BB 11, 2966). Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch offene Altfälle von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht (FG Schleswig-Holstein 1.6.11, 2 V 35/11, EFG 11, 1687; FG Münster 16.12.10, 5 K 3626/03 E, EFG 11, 649; FG Düsseldorf 17.5.11,6 K 703/08 K,G).  

     

    Der BFH hat über diese Fragen noch nicht entschieden. Die Entscheidung vom 15.6.2010 (VIII R 33/07, BStBl II 11, 503) trifft zu dieser Problematik keine Aussage und die zu der hier aufgeworfenen Frage beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 1/11 (Vorinstanz FG Münster, 16.12.10, 5 K 3626/03 E, EFG 11, 649) und VIII R 36/10 (Vorinstanz FG Baden-Württemberg 21.9.10, 10 K 2720/09, EFG 10, 723) sind noch offen. Insgesamt gesehen bedürfen diese umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärten Fragen weiterer eingehender Prüfung. Ihre abschließende Beurteilung muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aus diesem Grund kann wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides bis dahin auf Antrag Aussetzung der Vollziehung bewilligt werden (BFH 9.1.12, VIII B 95/11; 22.12.11, VIII B 146/11; VIII B 190/11).  

     

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen nach der ständigen BFH-Rechtsprechung, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen ein Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 336 | ID 154176