EStG - Ab 2014 kommen Vereinfachungen beim Reisekostenrecht
Das BMF hat die geplanten Vereinfachungen zum Reisekostenrecht vorgestellt. Die geplanten Änderungen sollen ausnahmslos erst ab 2014 gelten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben so noch ausreichend Zeit, sich auf das neue Recht vorzubereiten. Beim laufenden Lohnsteuerabzug 2012 gilt ebenso wie beim Lohnsteuerabzug 2013 noch die bisherige Rechtslage weiter. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen:
- Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu definiert. Der geänderten BFH-Rechtsprechung folgend gibt es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis. Die Tätigkeitsstätte bestimmt sich vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen. Nur hilfsweise wird auf quantitative Kriterien wie etwa den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit zurückgegriffen. Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug mit der Entfernungspauschale. Alle anderen Tätigkeitsstätten gelten als Auswärtstätigkeit. Für diese können entstandene Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.
- Bei den Verpflegungspauschalen erfolgt eine Reduzierung der Staffelung. Für eintägige Auswärtstätigkeiten gibt es nur noch eine Pauschale von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden (bisher 6 EUR ab 8 Stunden und 12 EUR erst ab 14 Stunden). Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten werden für den An- und Abreisetag - unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit - je ein Pauschbetrag von 12 EUR gewährt. Für Zwischentage gibt es weiterhin 24 EUR. Die Erleichterungen gelten für Arbeitnehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler.
- Über § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG sind übliche Mahlzeiten mit einem Preis bis zu 60 EUR mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Lohnbesteuerung kann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Sogenannte Belohnungsessen, deren Preis 60 EUR übersteigt, sind weiterhin nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten und nach den allgemeinen Regelungen zu besteuern.
- Um die Regelungen über die doppelte Haushaltsführung zu vereinfachen, wird für das Inland auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Statt der vom BFH entwickelten, flächenmäßigen Begrenzung von 60 qm wird als einfaches Abgrenzungskriterium eine betragsmäßige Höchstgrenze eingeführt. Als Unterkunftskosten im Inland können die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, neben Miete auch die Betriebskosten.
- Die Regelungen zu beruflich veranlassten Unterkunftskosten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte werden denen einer doppelten Haushaltsführung gleichgestellt. Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur abziehbaren Höhe bei doppelter Haushaltsführung gewährt.
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