EStG - Aktualisiertes BMF-Schreiben zu Vorsorgeaufwendungen und -bezügen
Das BMF hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen und zur Besteuerung der Altersbezüge veröffentlicht. Dies ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2010 den Erlass aus dem Jahre 2008, der aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen überholt ist. Bezüglich der Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich sind die Ausführungen bereits ab dem 1.9.2009 anzuwenden. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte zu den Neuregelungen:
- Datenübermittlung: Ab 2010 ist für die Berücksichtigung von Rürup-Beiträgen als Sonderausgaben Voraussetzung, dass der Sparer seinem Anbieter eine Datenübermittlung erlaubt. Die Einwilligung gilt bis zum schriftlichen Widerruf. Der Anbieter muss die Beiträge unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und der Vertragsdaten an die zentrale Stelle übermitteln.
- Nichtvererblichkeit: Die private Basisrente darf nach den Vertragsbedingungen nicht an die Erben ausbezahlt werden. Schädlich ist bereits eine Rentengarantiezeit unabhängig vom Tod der versicherten Person.
- Kürzung des Höchstbetrags: Eine Kürzung des Höchstbetrags von 20.000 EUR bei der Rürup-Rente betrifft neben Arbeitnehmern auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG, denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Art der Finanzierung, der Höhe der Versorgungszusage, der Art des Durchführungswegs und ob im Jahr Beiträge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist. Nicht einzubeziehen ist jedoch die privat fortgeführte Direktversicherung, bei der ein Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist.
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Erläutert werden die Auswirkungen des Bürgerentlastungsgesetzes, also der Sonderausgabenabzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der neuen Höchstbeträge von 1.900 oder 2.800 EUR, sofern nicht bereits die Krankenkassenbeiträge über dieser Grenze liegen.
- Besteuerung der Versorgungsbezüge: Nahezu unverändert geblieben sind die Ausführungen zu den Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG.
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