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  • EStG, GewStG - Avalkredit stellt kein typisches Darlehen im üblichen Sinn dar

    Zinsen aus vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der ehemalige § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor Einführung des Alterseinkünftegesetzes gilt weiterhin. Daran ändert sich auch durch die Abgeltungsteuer ab 2009 nichts. Schädlich ist es grundsätzlich allerdings, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen und die hieraus resultierenden Zinsen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.  

     

    Besicherung eines Avalkredits ist keine steuerschädliche Verwendung

     

    Nach Ansicht des BFH ist die Besicherung eines Avalkredits durch Ansprüche aus einer Lebensversicherungspolice aber keine steuerschädliche Verwendung. Denn ein Avalkredit ist kein Darlehen im typischen Sinne. Da es sich lediglich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Bank und Kunden handelt, wird die Steuerfreiheit der Lebensversicherung durch eine Absicherung über einen Avalkredit nicht tangiert.  

     

    Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind jedoch zwei Besonderheiten bei vor 2005 abgeschlossenen Altverträgen zu beachten: