EStG, UStG - Steuerliche Behandlung der neuen Ausbildung von Berufskraftfahrern
Gewerbliche Arbeitnehmer, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, sind ab dem 10.9.2008 verpflichtet, neben dem Erwerb des Führerscheins eine neue Grundqualifikation sowie eine permanente Weiterbildung zu durchlaufen. Dies sieht das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz für Berufsneueinsteiger vor. Wer allerdings bereits im Besitz des Führerscheins ist, muss über eine Bestandsgarantie lediglich alle fünf Jahre eine berufliche Weiterbildung leisten. Die OFD Münster und die OFD Rheinland haben sich zur einkommen- und umsatzsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für die neuen Weiterbildungsmaßnahmen geäußert.
- Bei den Weiterbildungskosten handelt es sich um Werbungskosten, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann.
- Der Erwerb der Grundqualifikation und des Lkw-Führerscheins fallen hingegen ab 2008 unter die nur beschränkt abziehbaren Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Hierbei handelt es sich um andere Bildungsmaßnahmen, die der Berufsausbildung gleichgestellt sind. Denn sie dienen dem Nachweis einer Sachkunde, die Voraussetzung zur Aufnahme einer beruflichen Betätigung ist. Als Kosten der Lebensführung fällt somit Lohnsteuer an, sofern der Betrieb diese beruflich notwendigen Kosten übernimmt.
- Die Fahrschulen erbringen als berufsbildende Einrichtungen umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21a Doppelbuchstabe bb UStG. Diese erstrecken sich sowohl auf die Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation, als auch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.
Fundstellen:
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