Familienpflegezeit - Regelungen zum Arbeits- und Sozialrecht ab 2012
Zum 1.1.2012 war die Familienpflegezeit eingeführt worden, die eine Vereinbarkeit von Beruf und familiärer häuslicher Pflege verbessern soll. Nachdem das BMF zu den lohnsteuerlichen Fragen Stellung genommen hat (23.5.12, I V C 5 - S 1901/11/10005), wird nachfolgend die arbeitsrechtliche Behandlung der Familienpflegezeit behandelt.
Weitere Möglichkeiten zur Reaktion auf Pflegebedürftigkeit
Neben dieser neuen Option haben Arbeitnehmer weitere Möglichkeiten, kurzfristig auf unterschiedliche Pflegesituationen zu reagieren. Dies ist bereits seit Juli 2008 durch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) möglich:
- Kurze Auszeit: Werden Angehörige plötzlich pflegebedürftig, haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, um die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen und weitere Hilfe zu organisieren. Diese Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, als Nachweis genügt aber bereits eine ärztliche Bescheinigung. Diese Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
- Längere Pflegezeit: Zur längeren Pflege von Angehörigen in häuslicher Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dies ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit anzukündigen. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang von ihm eine Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Es muss eine Bedürftigkeit mindestens mit Pflegestufe 1 vorliegen, was durch eine Bescheinigung nachzuweisen ist. Während der Pflegezeit bekommen die Beschäftigen - im Gegensatz zur neuen Familienpflegezeit - kein Gehalt, sie sind aber weiterhin sozialversichert und haben einen Sonderkündigungsschutz. Die Regelung gilt aber nur für Betriebe mit mindestens 15 Beschäftigten.
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