FGO - Unzulässige Ablehnung eines hinreichend begründeten Beweisantrags
In einem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss wendet sich der BFH gegen die Entscheidung eines FG, das einen Beweisantrag unter dem Hinweis abgelehnt hat, der zugrunde liegende Tatsachenvortrag sei unpräzise. Im Streitfall bezweifelte das Finanzamt, dass ein Arbeitnehmer vom weiter entfernten Sommerwohnsitz und nicht vom eigentlichen Hauptwohnsitz aus zur Arbeit gependelt ist, und strich daher insoweit die Entfernungspauschale für die Mehr-Kilometer. In der eingelegten Klage wollte der Angestellte zwei Zeugen vernehmen lassen, was das FG für unbegründet hielt. Der BFH hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung unter Einbezug weiterer Feststellungen zurück.
Mit seiner ablehnenden Haltung hat das FG seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt. Grundsätzlich sind alle angebotenen Beweise aufzunehmen. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn
- das Beweismittel für die Entscheidung unerheblich ist oder unerreichbar erscheint,
- die Tatsache als wahr unterstellt werden kann,
- die Beweise unzulässig, ungenau oder absolut untauglich sind oder
- Tatsachen ins Blaue hinein aufgestellt werden und deshalb Rechtsmissbrauch vorliegt
Im Umkehrschluss ist nach der ständigen BFH-Rechtsprechung von einem hinreichend begründeten Beweisantrag auszugehen, wenn geeignete Nachweise vorgetragen werden und sich hieraus Rechtsfolgen ableiten lassen können. Behauptet der Arbeitnehmer eine Tatsache, sind zum Nachweis hierfür Zeugen geeignet, um z.B. wie im Streitfall den tatsächlichen Wohnsitz festzustellen.
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