FinMin Baden-Württemberg - Änderungen beim Zugewinnausgleich
Durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ergeben sich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs insbesondere folgende Änderungen:
- Die Abzugsbeschränkung von Verbindlichkeiten beim Anfangsvermögen entfällt (§ 1374 Abs. 3 BGB). Damit kann das Anfangsvermögen eines Ehegatten negativ sein.
- Bei der Ermittlung des Endvermögens können Schulden immer in voller Höhe abgezogen werden (§ 1375 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Bei der Begrenzung des vom ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu zahlenden Zugewinnausgleichs auf sein Endvermögen wird dieses um den Wert der dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen erhöht (§ 1378 Abs. 2 S. 2 BGB).
Die Gesetzesänderungen sind bei der Ermittlung des nicht steuerbaren fiktiven Zugewinnausgleichs (§ 5 Abs. 1 ErbStG) zu berücksichtigen.
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