FinMin Bayern - Anrechnung der italienischen Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer
Italien hat durch die Gesetzesdekrete Nr. 262 und Nr. 292 die Erbschaftsteuer zum 3.10.2006 und die Schenkungsteuer zum 1.1.2007 wieder eingeführt. Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien ebenso wie beim entgeltlichen Immobilienerwerb eine Hypothekarsteuer von 2 v.H. und eine Katastersteuer von 1 v.H. des Katasterwerts erhoben. Bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz in Frage kommen, betragen diese pauschal jeweils 168 EUR.
- Die italienische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine mit der deutschen Steuer vergleichbare Abgabe und damit bei Erwerben nach ihrer Wiedereinführung unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG anrechenbar.
- Die Hypothekar- und Katastersteuer sind hingegen den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbare Abgaben und können nicht auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden.
Aufgrund der Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien findet die Gegenseitigkeitserklärung mit Italien i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG (BMF 29.6.88, IV C 5 - S 1301 Ita - 5/88 ) erneut Anwendung.
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