FinMin Schleswig-Holstein - Frühstücksregelung gilt auch für Selbstständige
Seit dem 1.1.2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
In dem Schreiben des BMF (5.3.10, IV D 2 -S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008) wird zu den Folgen für die Lohnbesteuerung durch die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Stellung genommen. Die in Rz. 16 enthaltene Vereinfachungsregelung, wonach die 4,80 EUR-Regelung weiterhin zulässig ist, sofern das Frühstück in einem Sammelposten ausgewiesen wird, findet über den Generalverweis der R 4.12 Abs. 2 EStR hinaus auch Anwendung bei den Gewinneinkunftsarten.
(FinMin Schleswig-Holstein 8.4.10, VI 304 - S 2145 - 110)