FinMin Thüringen - Zur Grunderwerbsteuer beim Erbbaurecht
Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke abgestellten Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erb- und Untererbbaurechte. Der Erlass erläutert unter anderem, welche Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen und wie die Verlängerung oder die Aufhebung eines Erbbaurechts zu behandeln sind.
(FinMin Thüringen 10.11.08, S 4500 A - 08 - A 3.14)
Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 139 | ID 124110