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  • FinMin Thüringen - Zur Grunderwerbsteuer beim Erbbaurecht

    Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke abgestellten Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erb- und Untererbbaurechte. Der Erlass erläutert unter anderem, welche Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen und wie die Verlängerung oder die Aufhebung eines Erbbaurechts zu behandeln sind.  

     

    (FinMin Thüringen 10.11.08, S 4500 A - 08 - A 3.14)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 139 | ID 124110