FördG - Sonderabschreibung auch auf Umlaufvermögen möglich
Für im Fördergebiet durchgeführte begünstigte Investitionen können Sonderabschreibungen auch dann vorgenommen werden, wenn es sich um Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens handelt. § 3 FördG enthält keine ausdrückliche Regelung, ob die begünstigten Baumaßnahmen an Anlage- oder auch Umlaufvermögen vorgenommen werden dürfen. Daher kann der Geltungsbereich nach dem Urteil des BFH und entgegen der Verwaltungsauffassung nicht auf Anlagegüter verengt werden, auch wenn beim Umlaufvermögen keine planmäßige AfA möglich ist. Sie unterscheidet sich nicht vom nicht abnutzbaren Grund und Boden.
Einer Sonder-AfA auf Herstellungskosten des Umlaufvermögens stehen auch nicht Grundsätze des Ertragsteuerrechts entgegen. Zwar wird die Sonder-AfA allgemein als Abschreibung bezeichnet. Doch im Gegensatz zu erhöhten Absetzungen als Ersatz für die normale AfA schließen die §§ 6, 7 und 7a EStG keine Sonder-AfA auf Wirtschaftsgüter aus, auf die keine AfA vorgenommen werden kann. Sie hat inhaltlich keinen Bezug zur Wertentwicklung des betreffenden Wirtschaftsguts und erzeugt lediglich als Subvention eine Gewinnminderung.
In § 2 FördG werden ausdrücklich nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Die Förderung für Umlaufvermögen greift daher nur bei Anschaffung, Herstellung, Modernisierungsmaßnahmen und nachträglichen Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Bei der Investitionszulage sind über § 2 Abs. 2 InvZulG ebenfalls Gebäude oder Eigentumswohnungen des Umlaufvermögens begünstigt, sofern sie mindestens fünf Jahre im Betrieb verwendet werden.
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