Freistellungsauftrag – Neues Muster für die Abgeltungsteuer
Das BMF hatte am 2.7.2008 den neuen Freistellungsauftrag veröffentlicht, der unter der Abgeltungsteuer ab 2009 gelten soll. Dieses Muster darf ab sofort verwendet werden (IV C 1 - S 2056/0, DB 08, 1533). Da der neue Sparer-Pauschbetrag in Höhe von aktuell 801 EUR (für Verheiratete aktuell 1.602 EUR) unverändert zum bisherigen Freistellungsvolumen aus Sparerfrei- und Werbungskostenpauschbetrag bleibt, behalten die den Kreditinstituten bereits vorliegenden Aufträge weiterhin ihre Gültigkeit. Bis zum freigestellten Betrag halten die Institute keine Abgeltungsteuer auf nach 2008 zufließende Kapitaleinnahmen ein. Anleger sollten folgende Aspekte beachten:
- Ab 2009 gehören über § 20 Abs. 2 EStG auch Kursgewinne mit Wertpapieren und Terminmarktgeschäften zu den Kapitaleinnahmen, derzeit sind es nur Finanzinnovationen. Dadurch kann das Freistellungsvolumen schneller überschritten werden.
- Mit nach 2008 erworbenen Wertpapieren realisierte Verluste gelten als negative Kapitaleinnahmen. Insoweit mindern sie erstmals – mit Ausnahme von Aktienverlusten – Zinsen und Dividenden. In dieser Höhe wird das Freistellungsvolumen geschont.
- Die neuen Freistellungsaufträge dürfen nicht mehr auf einzelne Konten oder Depots desselben Kreditinstituts beschränkt werden. Anders als derzeit kann die Bank den Auftrag nur einheitlich auf alle Bankverbindungen anwenden. Sofern die alten Freistellungsaufträge weiter gelten, kann die Begrenzung auf Einzelkonten ebenfalls nicht mehr ausgeführt werden. Im Einzelfall kann es ratsam sein, die Verteilung des Freistellungsvolumens zu überdenken.
- Ohne Zinsabschlag und ab 2009 ohne Abgeltungsteuer ausbezahlte Kapitalerträge melden die Institute automatisch dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Diese Meldungen sind nach § 45d EStG für steuerliche Zwecke und zur Überprüfung von Sozialleistungen verwendbar.
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