Geldwäsche - Optimierung der Prävention
Der Gesetzentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention (BR-Drucks. 317/11) soll Defizite im GWG (Geldwäschegesetz) beseitigen, die von der Financial Action Task Force (FATF, internationales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche) festgestellt wurden. Das Gesetz soll noch im laufenden Jahr in Kraft treten und schafft insbesondere neue Sorgfaltspflichten für den Nicht-Finanzsektor und die freien Berufe (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler). Das betrifft vor allem den verschärften Blick auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder gesetzlichen Zweck. In diesem Fall greift eine besondere Überwachungspflicht.
Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten wird für Angehörige der freien Berufe wieder eingeführt. Die zuständigen Behörden können bestimmen, dass Verpflichtete mit kleiner Geschäfts- oder Betriebsgröße von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen können. Das gilt auch für die Bundessteuerberaterkammer, die als Aufsichtsbehörde neue Aufgaben erhält, etwa die Befugnis, durch Allgemeinverfügung anzuordnen, dass bei Geschäftsbeziehungen mit Staaten, auf der sogenannten schwarzen Liste der nicht kooperierenden Länder stehen, für die Berufsangehörigen eine Pflicht zur verstärkten Überwachung besteht und sie zusätzliche Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen haben.
Die Kammer hat zudem den Verpflichteten aktuelle und umfassende Auslegungshilfen und Anwendungshinweise zur Hand zu geben, um die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sowie Schulungs- und Sicherungsmaßnahmen an die aktuellen Gegebenheiten anpassen zu können. Steuerberater und andere Freiberufler haben die Pflicht, über interne Sicherungsmaßnahmen ihre Mitarbeiter zu schulen und ihnen hierdurch die geldwäscherechtlichen Regelungen nahezubringen. In welcher Form und in welchen Turnus dies zu geschehen hat, ist nicht vorgegeben.
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