Gemischt genutzte Fahrzeuge - Ansatz der Privatfahrten für die Umsatzsteuer
Seit Jahresbeginn ist die Ein-Prozent-Regel nur noch bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges von über 50 v.H. anwendbar. Die Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Nach den §§ 3 Abs. 9a, 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist die private Fahrzeugnutzung als unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich mit den Ausgaben zu versteuern. Die Ein-Prozent-Regel für die Bemessung der Ausgaben wird hier nur aus Vereinfachungsgründen akzeptiert, wenn der Unternehmer diese Methode auch bei der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt hat. Dies ist bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen künftig nicht mehr möglich. Dann sind für die Ausgaben ebenfalls die tatsächlichen Kosten als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anzusetzen. Ansonsten kann das Fahrzeug unabhängig vom Ertragsteuerrecht weiterhin auf drei verschiedenen Wegen dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Über das Wahlrecht für gemischt genutzte Gegenstände in A 192 Abs. 21 Nr. 2c UStR kann der Unternehmer den Wagen entweder insgesamt, teilweise oder überhaupt nicht dem Unternehmen zuordnen.
Anschaffung mit Umsatzsteuerausweis
- Volle Zuordnung zum Unternehmen: Diese Option ist nur möglich, wenn das Fahrzeug mindestens 10 v.H. unternehmerisch genutzt wird. In diesem Fall ist der volle Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugkauf möglich und die Privatnutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
- Volle Zuordnung zum Privatvermögen: Dies ist zwingend notwendig bei Privatfahrten von über 90 v.H. Hier ist kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung möglich und somit auch keine entsprechende unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Aus den laufenden Kosten kann die Vorsteuer anteilig im Verhältnis der unternehmerischen Nutzung geltend gemacht werden. Der volle Vorsteuerabzug ist in Bezug auf die unmittelbare unternehmerische Verwendung möglich, etwa bei Unfallkosten auf einer Betriebsfahrt.
- Teilweise Zuordnung: Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten ist im gewählten Verhältnis anteilig möglich, eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des Privatanteils ist nicht zu versteuern. Ändern sich die Verhältnisse in den Folgejahren, muss bei erhöhter Privatnutzung eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Abs. 1 UStG erfolgen, bei verminderter hingegen nicht. Die Vorsteuer aus den laufenden Aufwendungen werden jeweils anteilig oder bei unmittelbarer unternehmerischer Verwendung voll abgezogen.
Anschaffung ohne Umsatzsteuerausweis
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