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  • Geschlossene Fonds - Schadenersatzanspruch bei fehlenden Prospektangaben

    Bei geschlossenen Beteiligungsmodellen fließen Teile der Einlage sowie das Agio als so genannte weiche Kosten nicht in das Investitionsobjekt, sondern werden für Marketing, Vertrieb und interne Aufwendungen eingesetzt. Diese Anteile können daher nicht zur Renditeerzielung beitragen. In den Fondsprospekten werden diese weichen Kosten nicht immer transparent aufgeführt, sodass Anleger hierzu oft eine intensive Suche betreiben müssen. Der BGH hat nun in einen solchen Fall entschieden, dass die Beteiligten einen Schadenersatzanspruch gegen den Initiator haben, wenn die weichen Kosten nicht ohne weiteres erkennbar sind. Ein solcher Prospektmangel liegt immer dann vor, wenn solche Gebühren in nicht unerheblichem Maße anfallen und den Unterlagen nicht leicht entnehmbar ist, welche Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen (BGH 6.2.06, II ZR 329/04, DStR 06, 956). Der Anspruch entsteht in diesen Fällen, da der Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung ist.  

     

    Der Fondsbeteiligte kann nunmehr eine Rückzahlung seiner Einlage nebst Agio verlangen. Hiervon abzuziehen sind bereits erhaltene Ausschüttungen und Vorabverzinsungen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob auch Steuererstattungsansprüche mindernd zu berücksichtigen sind. Die resultieren aus den mit anderen Einkünften verrechneten Verlusten, da im Urteilsfall § 15b EStG noch nicht anwendbar war. Dies muss aber nicht erfolgen, denn nach Ansicht des BGH wäre eine vergleichbare Steuererstattung ebenfalls entstanden, wenn der Anleger direkt in einen anderen Fonds oder eine andere steuerbegünstigte Anlageform investiert hätte.  

     

    Ein Fondsprospekt muss ein zutreffendes Bild vom Anlageobjekt vermitteln. Hierzu sind alle Umstände vollständig darzustellen, die für eine Anlageentscheidung bedeutend sind. Entspricht der Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf dieser Grundlage geworbene Gesellschafter gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb - gegen Abtretung seiner Beteiligung.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 588 | ID 113905