Geschlossene Fondsbeteiligung - Banken müssen über Gebühren zwingend aufklären
Eine Bank muss ihrem Kunden gegenüber offenlegen, wenn sie für die Vermittlung eines Fondsanteils Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) von der Fondsgesellschaft erhält. Diesem BGH-Beschluss lag der Fall zugrunde, dass eine Bank ihrem Kunden die Investition in einen geschlossenen Fonds empfohlen hatte, wobei das vom Anleger bezahlte Agio an die Bank zurückfloss. Der BGH urteilte, dass Berater eine generelle Aufklärungspflicht haben. Ihre Empfehlungen sind an den Kundeninteressen auszurichten. Durch die Kick-Back Zahlung befindet sich der Berater aber in einem Interessenkonflikt. Dies beinhaltet die konkrete Gefahr, dass die Bank ihre Anlageempfehlungen nicht allein am Kundeninteresse nach den Kriterien objektgerechter Beratung ausrichtet, sondern zumindest auch nach dem Motiv möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Anders verhält es sich beim bloßen Vermittler, der über Innenprovisionen erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären hat (BGH 22.2.07, III ZR 218/06). Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden vom BGH entschiedenen Fällen ist das Vorliegen eines Beratungsvertrages, der die Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet.
Aufgrund einer BGH-Entscheidung aus 2006 wurde bislang angenommen, dass eine Aufklärungspflicht nur für Wertpapiere gelten würde. Da sich die Aufklärungspflicht unabhängig von der Anlageart bereits aus dem Beratungsvertrag ergibt, greift sie für alle Arten von Anlagemodellen, also auch für geschlossene Fonds und sonstige Graumarktprodukte. Für Anleger besteht aber wenig Hoffnung, aus bereits abgeschlossenen Verträgen eine Schadensersatzforderung geltend zu machen. Da Berater bislang von einer anderen Rechtslage ausgegangen sind, fehlt es wohl am Verschulden.
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