Gesetzesänderung 2007 - Verbesserungen für Spender und Stifter sowie Übungsleiter
Über das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sind rückwirkend ab dem 1.1.2007 großzügigere Regelungen beim Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht geplant:
- Der Sonderausgabenabzug nach den §§ 10b EStG, 9 KStG soll neben 0,2 v.H. von Umsätzen und Löhnen einheitlich auf 20 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben werden. Die bisherige Differenzierung nach Förderzwecken entfällt.
- Erstmals sollen Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen zur Förderung kultureller Zwecke abzugsfähig werden. Ausgeschlossen bleiben hingegen weiterhin Mitgliedsbeiträge für Sport- und Freizeitaktivitäten.
- Weiterhin soll die Großspendenregelung mit begrenztem Vor- und Rücktrag abgeschafft werden. Dafür dürfen dann im Jahr nicht abgezogene Zuwendungen uneingeschränkt vorgetragen werden.
- Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital soll nach dem neuen § 10b Abs. 1a EStG von 307.000 EUR auf 750.000 EUR steigen, ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr. Dafür entfällt dann der Zusatzhöchstbetrag von 20.450 EUR für Zuwendungen an Stiftungen.
- Bei Zuwendungen in Katastrophenfällen soll ohne betragsmäßige Begrenzung der Nachweis der Zahlung auf ein Sonderkonto ausreichen. Das gilt nunmehr nicht nur bei Zuwendungen zur Förderung mildtätiger Zwecke, sondern auch zur Förderung anderer steuerbegünstigter Zwecke.
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