GewStG - Keine Aussetzung der Klagen wegen anhängigem Verfahren beim BVerfG
Im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ergehen Steuerbescheide derzeit nur vorläufig. Der BFH sieht gemäß seinen Urteilen vom 24.2.2005 und 15.3.2005 allerdings keinen Grund für eine Aussetzung finanzgerichtlicher Verfahren zur Gewerbesteuer nach § 74 AO.
Eine Verfahrensaussetzung ist für den BFH schon deshalb nicht geboten, weil sich die Entscheidung des BVerfG nicht auf die vorliegenden Fälle auswirken würde. Selbst wenn Karlsruhe für Verfassungswidrigkeit plädieren sollte, sei nicht mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen, sondern vielmehr eine angemessene Frist zur Gesetzesänderung zu erwarten. Es sei nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Entscheidung zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes führt, auch nicht für alle noch offenen Fälle.
Im Übrigen ist die Gewerbeertragsteuer laut BFH-Rechtsprechung mit der Verfassung vereinbar. Daher sei eher zu erwarten, dass das BVerfG unter Berücksichtigung seines Beschlusses zur Abfärberegel vom 26.10.2004 zu keinem anderen Ergebnis gelangen wird.
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