GewStG - Keine Steuerpflicht für Freiberufler und Landwirte ist verfassungsgemäß
Nach dem Beschluss des BVerfG ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Einkünfte nach den §§ 13und 18 EStG nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Freiberufler sind seit über 70 Jahren befreit, an den Gründen hierfür hat sich wenig geändert. Sie weisen andere Voraussetzungen als Unternehmer bei ihrer Tätigkeit auf. Hierdurch ist die Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuerpflicht nicht willkürlich. Zudem belasten insbesondere Großbetriebe die Infrastruktur, was über die Kommunalabgabe pauschal ausgeglichen werden soll. Kleinunternehmen mit weniger Beanspruchung von Infrastrukturleistungen sind hingegen derzeit kaum noch mit Gewerbesteuer belastet. Sie sind daher mit Freiberuflern ohne Gewerbesteuerpflicht vergleichbar, sodass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt.
Land- und Forstwirte unterscheiden sich von Gewerbetreibenden durch die Flächengebundenheit ihrer Betriebe, das besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und der Abhängigkeit von Wetterbedingungen. Das rechtfertigt eine Differenzierung. Zudem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer. Somit geht der Gesetzgeber bei der differenzierten Steuererhebung nicht willkürlich vor.
Auch die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Danach gelten die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als gewerblich, auch wenn die Gesellschaft nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese Abfärbetheorie verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen. Zudem soll verhindert werden, dass durch unzureichende Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden.
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