Grundsteuergesetz: Der Erlassantrag für die Grundsteuer 2004 muss vor dem 31.März 2005 gestellt werden
Nach § 33 Abs.1 GrStG kann ein Grundsteuerteilerlass gewährt werden, wenn die (vorübergehende) Minderung des normalen Rohertrags mehr als 20% beträgt, und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Der Steuerschuldner hat die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten, wenn die Umstände, die zu einer Minderung des Rohertrags geführt haben, von außen in die Ertragslage des bebauten Grundstücks eingegriffen haben, z.B. aufgrund einer Großbaustelle vor dem Grundstück.
Ertragsminderungen, die bei der Feststellung des Einheitswerts berücksichtigt werden, etwa ein Brandschaden oder niedrige Mieten aufgrund eines strukturell bedingten Überangebots an Wohnungen in einer Gemeinde, stehen einem Grundsteuerteilerlass im Wege. Derartige Ertragsminderungen müssen im Rahmen der Einheitswertfeststellung geltend gemacht werden (BStBl 2002 II,889).
Bei vermieteten Wohnungen kann sich eine Minderung des Rohertrags z.B. durch eine Unvermietbarkeit der Wohnungen, durch einen Mietrückgang oder durch einen Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters ergeben. Zur Berechnung der Mietminderung muss dabei auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf einzelne Wohnungen. Zur Berechnung der Ertragsminderung wird die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen.
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