I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu zwölf Punkten nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006; ab 2009 nach dem neuen § 9c EStG.
2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006. Dies gilt nicht für Feststellungsbescheide, weil über die Frage der Steuerberatungskosten ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.
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