I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)
Einkommensteuer
Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu sieben Punkten nur vorläufig vorgenommen:
1. Ansatz der Aufwendungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 und 2, S. 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) im Bereich der Werbungskosten, nicht jedoch bei der Gewinnermittlung. Dabei wird auf Antrag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage, ob die Höhe der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist und auch mittelbare Wirkungen, wie z.B. bei der Prüfung des Überschreitens von Einkunftsgrenzen.
2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006.
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