I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungennach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)
Einkommensteuer
Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu neun Punkten nur vorläufig vorgenommen:
1.Beschränkter Abzug von Vorsorge- und Krankenversicherungsaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005 sowie von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005.
Der Vermerk umfasst sowohl die sonstigen Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 4 EStG als auch die Frage, ob die Vorschriften ab 2005 auf Grund der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungswidrig sind. Er umfasst des weiteren die in der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 erhobene Frage, ob die Kürzung des Vorwegabzugs im Falle der Zusammenveranlagung zu beschränken ist.
2.Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) EStG. Betroffen sind mangels anhängiger Verfahren lediglich alle Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005.
3.Besteuerung der positiven Summe der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000. Der Vorläufigkeitsvermerk für 1999 erfolgt manuell, Festsetzungen der Veranlagungszeiträume 1994-1996 erfolgen nicht vorläufig. Aussetzung der Vollziehung wird für alle strittigen Jahre nicht mehr gewährt.
Ferner sind Festsetzungen des SolZ hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig vorzunehmen.Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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